Beitragsordnung Dorfverein Hutten e. V.

Anlage 1 zur Satzung vom 10.12.2023

§1 Ermächtigungsgrundlage

Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 3 der Vereinssatzung in der Fassung vom 10.12.2023.

§ 2 Beitragspflicht

Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen.

Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§3 Fälligkeit des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§ 4 Höhe des Beitrags

Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

  • Natürliche Personen haben einen Mindest-Jahresbeitrag von 12 € zu leisten.
  • Juristische Personen haben einen Mindest-Jahresbeitrag von 60 zu leisten.

§ 5 Zahlungsform

Das Mitglied verpflichtet sich einen Dauerauftrag zugunsten des „Dorfverein Hutten e. V. einzurichten, oder den Beitrag jährlich zu überweisen.

§ 6 Beitragsrückstand

  1. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Wochen beträgt die Mahngebühr 5 € je Mahnung.
  2. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

§7 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 8 Änderungen

  1. Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 10.12.2023 in Kraft.