Die Satzung des Dorfvereins Hutten
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Dorfverein Hutten„
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Hutten.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
a) Zweck des Vereins im Sinne des § 52 der Abgabenordung ist die Förderung:
– von Kunst und Kultur,
– der Heimat- und Landschaftspflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
– des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zugunsten des Dorfes Hutten.b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– Veranstaltungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft, der Jugend und des kulturellen Lebens (z. B. Vortragsabende, Dorfjubiläen, Ausstellungen, Lesungen),
– Unterstützung von Maßnahmen zur Dorfentwicklung (z. B. Erhaltung Backhaus, Erstellung von Hinweistafeln und Beschilderungen),
– Bewahrung dörflicher Traditionen, Wiederbelebung alter Bräuche und Mundart und Brauchtumspflege (z. B. Unterstützung der Kirmes, Dorfolympiade),
– Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Initiativen, Initiativen zur Pflege der Landschaft und der natürlichen Lebensräume,
– Förderung der Mobilität und der Nahversorgung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung erworben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 31.10. für das Ende des jeweiligen laufenden Jahres oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung, die der Satzung als Anlage 1 beigefügt ist. Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§ 5) und
- Die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer und
mindestens einem BeisitzerDer Ortsbeirat hat das Recht, bis zu zwei Mitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes zu entsenden. Er ist jeweils dazu einzuladen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Die entsendeten Ortsbeiratsmitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des gewählten Vorstandes an der Abstimmung teilnimmt.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen. Sie ist zuständig für Angelegenheiten von besonderer oder außerordentlicher Bedeutung.
Die Mitgliederversammlung ist auch zuständig für:
- Den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen.
- Den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten.
- Die Höhe der Beiträge festzulegen.
- Satzungsänderungen zu beschließen.
- Die sonstigen Aufgaben aus dieser Satzung wahrzunehmen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Schlüchtern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zugunsten des Ortsteils Hutten zu verwenden hat.
Die mit der Gründungsversammlung vom 10.12.2023 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.